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   BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95   

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https://dejure.org/1997,3080
BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1997,3080)
BFH, Entscheidung vom 02.10.1997 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1997,3080)
BFH, Entscheidung vom 02. Oktober 1997 - IV R 40/95 (https://dejure.org/1997,3080)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbehelfsverfahren - Nachholung von Angaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2
    Angabe des Bewirtenden im amtlichen Vordruck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 351
  • NJW 1998, 336 (Ls.)
  • BB 1997, 2309
  • DB 1997, 2254
  • DStR 1997, 1801
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 96/91

    Minderung des Betriebsgewinns durch Aufwendungen für die Bewirtung von Personen

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Der Senat will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Urteile des IV. Senats vom 1.10.1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Einer Nachholung unterbliebener Angaben kann, wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 408 zu 1. c, bb ausgeführt hat, nicht die gleiche Wirkung zukommen wie einer Ergänzung der dem amtlichen Vordruck beizufügenden Rechnung.

    Dieser vom I. Senat vertretenen Auffassung kann der IV. Senat aus den bereits in seinem Urteil in BFH/NV 1993, 408 dargelegten Erwägungen nicht folgen.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

    Versehentlich sei er seinerseits sowohl von dem Urteil des IV. Senats in BFH/NV 1993, 408 als auch von dem Urteil des X. Senats in BFH/NV 1994, 367 abgewichen, ohne bei den beiden Senaten anzufragen, ob sie der Abweichung zustimmen.

  • BFH, 13.07.1994 - I R 128/93

    Abzug von Bewirtungskosten (§ 4 EStG )

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    An dieser Auffassung halte das Gericht auch unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 13.7.1994 I R 128/93, I R 130/93 (BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894) fest.

    Daran sieht er sich jedoch durch das Urteil des I. Senats in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894) gehindert; der I. Senat hat einer Abweichung von dieser Entscheidung nicht zugestimmt und einen entsprechenden Beschluß vorn 11.2.1997 I ER - S - 4/96 (nicht veröffentlicht - NV - ) gefaßt.

    Von dieser Rechtsprechung ist der I. Senat in seinem Urteil in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 abgewichen.

    Der I. Senat hat auf eine erste Anfrage erklärt, daß er an seinem Urteil in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 festhalte und die Auffassung des IV. und X. Senats im Anschluß an Heinicke (in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 4 Rz. 554 a.E.) für "nicht zwingend, überspitzt und mit der abweichenden Rechtsprechung zur Rechnung schwer vereinbar" einschätze.

    Der vorlegende Senat kann der Entscheidung des I. Senats in BFHE 175, 256, BStBl II 1994, 894 auch im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des X. Senats nicht zustimmen.

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 45/93

    Hinreichende Bezeichnung des an eine Bewirtung von Personen teilehmenden

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Dies gelte erst recht, wenn die Eintragung des bewirtenden Steuerpflichtigen als Teilnehmer des Bewirtungsvorgangs erst im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren nachgeholt werde (Senatsurteil vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    Der Senat will an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Rechtsbehelfsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Urteile des IV. Senats vom 1.10.1992 IV R 96/91, BFH/NV 1993, 408, und vom 11.8.1994 IV R 45/93, BFH/NV 1995, 206).

    1. Mit Urteil in BFH/NV 1995, 206 hat der Senat, seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (in der vor Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 1990, BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224 geltenden Fassung) zusammenfassend, entschieden, daß der bewirtende Unternehmer als Teilnehmer der Bewirtung in dem amtlichen Vordruck zu bezeichnen ist, obwohl er nicht zu den "bewirteten Personen" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bis 1990 gehört; nach der ab 1990 geltenden Gesetzesfassung ist klargestellt, daß die "Teilnehmer der Bewirtung" in dem amtlichen Vordruck aufzuführen sind.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

  • BFH, 30.01.1986 - IV R 150/85

    Die Nachweispflicht für betriebliche Bewirtungsaufwendungen erstreckt sich auf

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Das Finanzgericht (FG) stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die auf dem der Rechnung beizufügenden amtlichen Vordruck enthaltenen Angaben nicht nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt werden dürfen (BFH-Urteil vom 25.3.1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) und dieser Mangel ein Abzugsverbot für die Bewirtungsaufwendungen bedeutet (Senatsurteil vom 30.1.1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Das Erfordernis zeitnaher Erstellung des amtlichen Vordrucks folgt danach aus dem Zweck der Vorschrift, eine verschärfte Nachweispflicht zu begründen, um dem FA die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten sowie der Angemessenheit ihrer Höhe nach zu erleichtern und die Mißbrauchsmöglichkeit in diesem Bereich einzuschränken (vgl. BFH-Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Diese Form des Nachweises ist eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für die gewinnmindernde Berücksichtigung der Bewirtungsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 168/85

    Zur Namensangabe des bewirtenden Steuerpflichtigen auf Gaststättenrechnungen

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    In dieser Entscheidung hat der Senat zur Frage einer Abweichung u.a. von dem Urteil des I. Senats des BFH vom 27.6.1990 I R 168/85 (BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) ausgeführt, der Angabe des Bewirtenden in dem amtlichen Vordruck komme eine andere Bedeutung und ein anderes Gewicht zu als der entsprechenden Angabe in der diesem Vordruck beizufügenden Gaststättenrechnung.

    Dieser hinsichtlich Nachweisfunktion und Beweiskraft grundlegende Unterschied zwischen dem amtlichen Vordruck als Eigenbeleg und der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg, die im übrigen nur durch den Rechnungsaussteller ergänzt werden darf (BFH in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903; BFH/NV 1993, 408, und in BFH/NV 1995, 206), steht damit einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung zur nachträglichen Ergänzung von Gaststättenrechnungen entgegen.

  • BFH, 25.03.1988 - III R 96/85

    1. Zeitnahes Ausfüllen des Vordrucks zum Nachweis von Bewirtungskosten - 2.

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Das Finanzgericht (FG) stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die auf dem der Rechnung beizufügenden amtlichen Vordruck enthaltenen Angaben nicht nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt werden dürfen (BFH-Urteil vom 25.3.1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) und dieser Mangel ein Abzugsverbot für die Bewirtungsaufwendungen bedeutet (Senatsurteil vom 30.1.1986 IV R 150/85, BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).

    Dementsprechend darf das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgeschoben werden (BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31.7.1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).

  • BFH, 21.07.1993 - X R 31/92

    Begehrter Abzug von Bewirtungsaufwendungen die nicht ausschließlich betrieblich

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Der X. Senat des BFH hat sich diesen Grundsätzen in seinem Urteil vom 21.7.1993 X R 31/92 (BFH/NV 1994, 367) in allen Punkten angeschlossen.

    Versehentlich sei er seinerseits sowohl von dem Urteil des IV. Senats in BFH/NV 1993, 408 als auch von dem Urteil des X. Senats in BFH/NV 1994, 367 abgewichen, ohne bei den beiden Senaten anzufragen, ob sie der Abweichung zustimmen.

  • BFH, 31.07.1990 - I R 62/88

    Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern - Abziehbarkeit von Aufwendungen - Amtlicher

    Auszug aus BFH, 02.10.1997 - IV R 40/95
    Dementsprechend darf das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks nicht bis nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufgeschoben werden (BFH-Urteile in BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655; vom 31.7.1990 I R 62/88, BFHE 162, 45, BStBl II 1991, 28).
  • BFH, 15.01.1998 - IV R 81/96

    Bewirtungskosten eines Journalisten

    Der durch das StRG 1990 geänderte Wortlaut, wonach die "Teilnehmer der Bewirtung" aufzuführen sind, stellt dies nunmehr klar (Beschluß des Senats vom 2. Oktober 1997 IV R 40/95, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 95).
  • FG München, 24.07.2003 - 2 K 3521/01

    Bewirtung; Beleg; Anlass; Ergänzung

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Ergänzung der Person des Bewirtenden (Urteile vom 13.07.1994 - I R 128, 130/93, I R 128/93, I R 130/93, BStBl II 1994, 894, BFHE 175, 256, vom 01.09.1998 - VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596 und vom 19.03.1998 - IV R 40/95, BStBl II 1998, 610, BFHE 185, 446 ).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Besonderheit zu Grunde, dass die von einem Dritten, dem Gastwirt, erstellte Rechnung als ergänzungsfähiger Beleg vorliegt und das Schriftlichkeitserfordernis die eigenhändige Unterschrift des Bewirtenden bedingt wodurch die Gefahr einer von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden nachträglichen Ergänzung gering ist (so insbesondere Urteil vom 19.03.1998 - IV R 40/95 in Abweichung von der in der selben Sache zunächst im Beschluss vom 02.10.1997, BFHE 184, 351 vertretenen Meinung).

  • FG München, 10.12.1997 - 1 K 115/95
    Nachholbar sind allenfalls die Angaben zur bewirtenden Person (vgl. Urteil des BFH vom 13.7.1994 I R 130/93, BStBl II 1994, 894 - selbst das ist fraglich, vgl. Urteil des BFH vom 30.1.1986 IV R 150/85, BStBl II 1986, 488, und Vorlage an den Großen Senat vom 2.10.1997 IV R 40/95, DStR 1997 S. 1801).
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